AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: 21. November 2023

  1. Geltungsbereich
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der bikepick GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) gelten immer und ausschließlich für die Erbringung von Reparaturleistungen von Fahrrädern nach Maßgabe des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

  2. Vertragspartner
    Der Vertrag kommt zustande mit der bikepick GmbH, Culmweg 2, 85778 Haimhausen, Amtsgericht: HRB 267084.
    Inhaber: Jakob Radlmayr, Pirmin Schäfer.

  3. Angebot und Vertragsschluss

    1. Die Preisangaben in der Preisliste des Auftragnehmers und auf der Webpräsenz sind unverbindlich. Die angegeben Preise sind ein Angebot an den Auftraggeber ein Angebot abzugeben. Ein wirksamer Kaufvertrag wird erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber im Rahmen der Online-Buchung auf der Webseite des Auftragnehmers bzw. auf vergleichbaren elektronischen Wegen geschlossen.

    2. Der Auftraggeber versichert mit seiner Buchung dem Auftragnehmer gegenüber, dass er der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer des Fahrrades ist, auf das sich die zu erbringende Vertragsleistung bezieht.

    3. Grundsätzlich umfasst der Vertragsschluss nur die Reparaturleistung eines Gegenstands. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Reparatur mehrerer Gegenstände beauftragt, sind hierzu gesonderte Vereinbarungen zu treffen, die auf Basis dieser AGB fußen.

    4. Die Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist grundsätzlich nicht unentgeltlich möglich. Eine Stornierung ist auch nur in solchen Fällen möglich, in denen der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, die für die Erbringung des ursprünglich erteilten Auftrags eingeplanten Kapazitäten für andere gleichwertige Zwecke einzusetzen.

  4. Kostenvoranschlag

    1. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Reparaturrechnung ab einem in der Preisliste genannten Sockelbetrag angerechnet.

    2. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag für die Dauer eines Monats ab Erstellung des Kostenvoranschlags gebunden, ohne Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags zu übernehmen.

    3. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur überschritten werden, wenn sich vor oder während der Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt. Eine Kostenüberschreitung von bis zu 10 Prozent des Kostenvoranschlags wird als nicht wesentlich angesehen.

  5. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die Vergütung für die vom Auftragnehmer erbrachte Reparaturleistung richtet sich nach den Vereinbarungen im Reparaturvertrag und der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, soweit nicht zwischen Parteien Abweichendes vereinbart worden ist.

    2. Gestellte Rechnungen sind sofort zu begleichen, und zwar durch die vom Auftragnehmer bereitgestellten Zahlungsmethoden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf den Konten des Auftragnehmers maßgebend. Betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

    3. Gemäß § 647 BGB erwirbt der Auftragnehmer für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Grundsätzlich kann ein solches Pfandrecht auch am Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an den eingebrachten Sachen erworben werden. Der Auftragnehmer behält sich überdies vor, diese Regelung auch für geleaste oder überlassene Sachen, bei denen der Auftraggeber nicht der Eigentümer ist, beispielsweise im Rahmen des Jobrad-Modells, gelten zu lassen.

  6. Leistungszeit und Verzug

    1. Sind vom Auftragnehmer Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei einer Verzögerung, die der Auftragnehmer nicht zu verschulden hat, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Dies gilt etwa in Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehenen, unverschuldeten Betriebsstörungen, auch in Form von Streiks, von denen der Auftragnehmer betroffen ist.

    2. Werden durch den Auftraggeber durch eine Änderung oder Erweiterung der Arbeiten veränderte Verhältnisse herbeigeführt, hat der Auftragnehmer einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.

    3. In den vorgenannten Fällen besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadenersatz.

  7. Abholung, Lieferung und Abnahme

    1. Der Gegenstand ist vor der Abholung von grobem Schmutz zu entfernen. Ist der Gegenstand bei der Abholung grob verschmutzt, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Kostenpauschale für die Reinigung zu erheben.

    2. Der Abholort des Gegenstands ist vom Auftraggeber so zu wählen, dass der Gegenstand in der Nähe einer befahrenen Straße mit motorisierten Fahrzeugen erreichbar ist. Ist der Abholort von der befahrenen Straße mehr als 50 m entfernt, kann der Auftragnehmer den Auftrag ablehnen oder die Mehraufwände dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

    3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Abholgegenstand im vereinbarten Zeitraum am vereinbarten Ort abholbereit ist. Ist dies nicht der Fall und ist der Abholgegenstand nach erneuter, auch versuchter, Kontaktaufnahme des Auftraggebers durch den Auftragnehmer nicht auffindbar, kann der Auftragnehmer eine Kostenpauschale für seine erbrachten Aufwände erheben.

    4. Der Auftraggeber muss den Reparaturgegenstand innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der vertragsgemäßen Fertigstellung der Reparatur durch den Auftragnehmer abnehmen.

    5. Nimmt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen ab, so bewahrt der Auftragnehmer den Gegenstand in den Unternehmensräumlichkeiten des Auftragnehmers für den Auftraggeber auf. Insoweit fällt für jeden Tag nach Ablauf der Frist von zwei Wochen eine tägliche Aufbewahrungsgebühr gemäß der aktuellen Preisliste an. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die fehlende Abnahme nicht zu vertreten hat.

    6. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, insbesondere die anfallenden Kosten für die Einstellung des Reparaturgegenstandes verlangen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    7. Der Auftragnehmer hat den Reparaturgegenstand bei der Abnahme unverzüglich, d.h. innerhalb von 48 Stunden, auf die ordnungsmäßige Leistungserbringung und auf sichtbare Beschädigungen zu untersuchen und ggf. Mängel oder Schäden unverzüglich zu reklamieren, um eine schriftliche Aufnahme der Reklamation durch den Auftragnehmer zu ermöglichen. Unterbleibt eine solche Reklamation, gilt die Leistung als auftragsgemäß, mängel- und beschädigungsfrei erbracht.

  8. Vorauszahlung
    Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn die zu beschaffenden Ersatzteile einen Wert von 200,00 EUR übersteigen.

  9. Haftung für Sachmängel

    1. Für etwaige Mängel im Rahmen der erbrachten Dienstleistung leistet der Auftragnehmer gewähr durch Nachbesserung. Sofern diese Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.

    2. Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

    3. Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  10. Weitere Haftungsausschlüsse

    1. Es werden grundsätzlich keine nach StVZO unzulässigen Veränderungen an Fahrrädern und E-Bikes durchgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechend veränderte Fahrräder nicht im öffentlichen Raum verwendet werden dürfen. Bei Zuwiderhandlung wird nicht gehaftet. Es gelten die nach §63a StVZO genannten Bestimmungen, unter denen ein Fahrrad im Straßenverkehr bewegt werden darf.

    2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

    3. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

    4. Der Auftragnehmer haftet nur für den unmittelbar entstandenen Schaden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausgleich daraus entstandener Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.

    5. Die Haftung für sonstige Schäden am Reparaturgegenstand, die bereits vor Leistungserbringung am Reparaturgegenstand vorhanden waren und durch die Leistungserbringung lediglich zutage treten oder quantitativ vergrößert werden, ist ausgeschlossen. Dies umfasst ausdrücklich auch kleinere Kratzer oder optische Beschädigungen, die am Auftragsgegenstand im Rahmen der Ausführung der Dienstleistung unbeabsichtigt und unvermeidbar entstehen können, z.B. beim Transport.

    6. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  11. Erfüllungsort
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  12. Streitbeilegungsverfahren

    Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Kunden können Ihre Beschwerde direkt bei uns bei folgender E-Mail-Adresse einbringen: info@bikepick.de

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr"